Verkehrswegeflächen
DIN 4543-1 – Flächen für die Aufstellung und Benutzung von Büromöbeln definiert Begriffe und legt Anforderungen fest im Hinblick auf die Aufstellung und Nutzung von Büromöbeln. Im folgenden werden die Anforderungen an Verkehrswegeflächen dargestellt und mit Hinweisen aus den BGI 650 und 5050 ergänzt.
Definition
“Verkehrswegefläche im Bürowesen ist die Fläche für Verkehrswege im Raum, die für den innerbetrieblichen Personenverkehr und Materialtransport benötigt werden.”Grundlegende Anforderungen
Alle Verkehrswege, die von mehreren Personen genutzt werden, müssen auch als Fluchtwege geeignet sein. Daher verweist die DIN 4543-1 bezüglich der Mindestbreiten der Verkehrswegeflächen auf die Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17 /1.2.Zwischenzeitlich wurde die ASR 17/1.2. in wesentlichen Teilen durch die ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan abgelöst.
Personenzahl | Lichte Flurbreite gem. ASR A2.3 | mögl. Abweichungen lt. BGI 5050 |
Bis 5 | 0,875 m | max. 75 mm |
Bis 20 | 1,00 m | an Türen in Fluren max. 150 mm |
Bis 200 | 1,20 m | an Türen in Fluren max. 150 mm |
Bis 300 | 1,80 m | an Türen in Fluren max. 150 mm |
Bis 400 | 2,40 m | an Türen in Fluren max. 150 mm |
Generell gilt: Verkehrswege dürfen nicht schmaler als 0,80 m sein und Verkehrswegeflächen im Raum dürfen nicht von anderen Flächen überlagert werden.
Zulässige Ausnahmen / Wegebreiten
Für die Mindestbreite von Verkehrswegen von 0,80 m sieht DIN 4543-1 zwei Ausnahmen vor:- Verbindungsgänge zum persönlich genutzen Arbeitsplatz, die nur von einer Person regelmässig genutzt werden, müssen lediglich 0,60 m breit sein.
- DIN 4543-1 schreibt vor, dass "Betätigungselemente bau- und haustechnischer Einrichtungen" frei zugänglich sein müssen. Die dafür gegebenenfalls notwendigen Bedienwege (= Zugängen zu Fenstern, regulierbaren Heizkörpern etc.) müssen gemäss BGI 5050 eine Mindestbreite von 0,50 m haben.
Zulässige Ausnahmen / Überlagerungen
Überlagerungen von Verkehrswegeflächen mit anderen Flächenarten sind in zwei Fällen zulässig:- Bei Verbindungswegen zum persönlich zugewiesenen Arbeitsplatz. Diese dürfen sich mit Möbelfunktionsflächen und Benutzerflächen dieses Arbeitsplatzes überschneiden.
- Überlagerungen von Verkehrswegeflächen sind darüber hinaus mit Benutzerflächen von allgemein genutzten Schränken zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die verbleibende Durchgangsbreite - bei geöffneten Türen und voll ausgezogenen Einbauten - eine Mindestbreite von 0,80 m nicht unterschreitet.
(Quelle buero-forum.de)