Bauakustik und Raumakustik – zwei unterschiedliche Baustellen


Die Teilgebiete „Bauakustik“ und „Raumakustik“ befassen sich grundsätzlich mit zwei völlig unterschiedlichen Eigenschaften eines Gebäudes.

Für die Bauakustik orientiert sich die Anforderung daran, in welchem Ausmass Lärm von einem Raum in einen anderen übertragen wird. In der Praxis betrifft dies in der Regel benachbarte oder übereinanderliegende Räume. Sind die beteiligten Bauteile (Wände, Decken, Türen, Fenster) nicht passend dimensioniert oder nicht fachgerecht ausgeführt, kann es zu Störungen innerhalb eines Gebäudes kommen. Beklagt wird dann beispielsweise, dass Gespräche in Nachbarräumen verfolgt werden können oder Geräusche aus fremden Räumen in zu hohem Masse in den eigenen Bereich dringen. Bauakustische Anforderungen sind zum einen baurechtlich durch die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ eingeführt und zum anderen generell dem Bauherrn geschuldet, auch wenn keine expliziten Vereinbarungen getroffen worden sind.

Hingegen gibt es für die Planung und Gestaltung der Raumakustik zwar einschlägige Regelwerke, wie z. B. die DIN 18041 "Hörsamkeit in kleinen und mittelgrossen Räumen", diese haben aber grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Ein baurechtlicher Anspruch an eine angemessene Raumakustik besteht somit nicht und  sollte deshalb stets Bestandteil vertraglicher Vereinbarungen sein.

Die Raumakustik betrachtet immer einen Raum für sich: einen Büroraum, ein Call-Center oder Besprechungszimmer, ebenso ein Klassenzimmer, ein Schwimmbad oder einen Konzertsaal. Gegenstand der Betrachtung sind grundsätzlich die akustischen Bedingungen in dem Raum selbst, die im Wesentlichen durch die Oberflächen und Einrichtungsgegenstände geschaffen werden.

(Quelle Dr. Christian Nocke, Akustikbüro – Oldenburg )

Eine komplette Broschüre mit Bildern und Erklärungen zur effektiven Gestaltung von akustischen Bedingungen am Arbeitsplatz können Sie unter

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